§ 31 – Einmalige Bedarfe
(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, normal normal Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie normal normal Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten normal normal normal arabic werden gesondert erbracht. (2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. (3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Es gibt finanzielle Unterstützung für Erstausstattungen von Wohnungen, Kleidung und bei Schwangerschaft und Geburt.
- Auch für orthopädische Schuhe, therapeutische Geräte und deren Reparaturen gibt es spezielle Leistungen.
- Personen, die Sozialhilfe beantragen, erhalten Unterstützung für einmalige Bedarfe, wenn sie diese nicht selbst finanzieren können.
- Das Einkommen der Antragsteller kann bis zu sechs Monate nach der Entscheidung über die Leistung berücksichtigt werden.
- Die Unterstützung kann als Pauschalbetrag gewährt werden, basierend auf den geschätzten Kosten und Erfahrungen.